EDL-G
§ 5Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- 1.
- die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
- 2.
- die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
- 3.
- die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148310010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469b1c3a9a477c93cdbaa9348913f352c0cd607780f70f62e279c8ef39ad7c7f