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EdelstGrMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
ein Monogramm,
2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.
eine Blüte,
4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.
eine Schattierung,
6.
eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015110992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34ef57fc0c5041f2da5b52f75a88b454c40f906ba0443f9ed9e4e4dd24f8a44d

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