EComKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen,
- 2.
- Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften,
- 3.
- Beschaffung unterstützen,
- 4.
- Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten,
- 5.
- Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln,
- 6.
- Kundenkommunikation gestalten,
- 7.
- Online-Marketing entwickeln und umsetzen und
- 8.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen.
- 1.
- Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedeutung und Struktur des E-Commerce,
- 6.
- Kommunikation und Kooperation und
- 7.
- projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR392600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2d3ffdeb9f4d38aef89c150e4bfd7e5f3a4c1c53bdb00d0b7eed8ed96cbb9b9