(1) Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.
(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 260 V v. 19.6.2020 I 1328
Aufh: G aufgeh. durch § 15 idF d. Art. 7 G v. 22.6.2026 I Nr. 191 mWv 1.11.2026
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