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EVPG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 260 V v. 19.6.2020 I 1328

Aufh: G aufgeh. durch § 15 idF d. Art. 7 G v. 22.6.2026 I Nr. 191 mWv 1.11.2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91985b6f384e168e48824bef76cf575eea7f0dfe993b77256de65d46b9ce19fa

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