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EVPG

Anlage(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264)

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6.
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 260 V v. 19.6.2020 I 1328

Aufh: G aufgeh. durch § 15 idF d. Art. 7 G v. 22.6.2026 I Nr. 191 mWv 1.11.2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91985b6f384e168e48824bef76cf575eea7f0dfe993b77256de65d46b9ce19fa

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