EVPG
Anlage(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
- 2.
- eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
- 3.
- gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
- 4.
- gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
- 5.
- gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
- 6.
- Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 260 V v. 19.6.2020 I 1328
Aufh: G aufgeh. durch § 15 idF d. Art. 7 G v. 22.6.2026 I Nr. 191 mWv 1.11.2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91985b6f384e168e48824bef76cf575eea7f0dfe993b77256de65d46b9ce19fa