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EBPensNOG

§ 3Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse

Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 46 G v. 1.4.2015 I 434

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001010956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfd8a1fe536719d4691f62c5b72cc23280002e0a5a4d594af8fc9ad535a8173f

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