EBO
§ 64bOrdnungswidrigkeiten
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
- 3.
- einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,
- 4.
- eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder
- 5.
- bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.
- 1.
- ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
- 2.
- sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
- 3.
- eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
- 4.
- eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
- 5.
- eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
- 6.
- den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 29 AEGZuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
„… -Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen. § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen bleiben unberührt. (2) Neben den in den §§ …“
- § 1 BPolZVSachliche Zuständigkeiten
„… espolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 …“