Zum Gesetzesinhalt

EBO

§ 5Spurweite

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen, 1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;  

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien Spurweite
m mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

XML-Quelle beim Herausgeber