EBO
§ 47Betriebsbeamte
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
- 2.
- Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
- 3.
- Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
- 4.
- Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
- 5.
- Weichensteller und Rangierleiter,
- 6.
- Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
- 7.
- Strecken- und Schrankenwärter,
- 8.
- Zugbegleiter,
- 9.
- Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
- 10.
- Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 15 TfVVoraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
„… rtig anerkannt ist, b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr, c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder d) eine Tätigke …“