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EBO

§ 47Betriebsbeamte

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
1.
Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
2.
Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3.
Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4.
Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
5.
Weichensteller und Rangierleiter,
6.
Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7.
Strecken- und Schrankenwärter,
8.
Zugbegleiter,
9.
Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
10.
Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.
(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.
(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 15 TfVVoraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

    „… rtig anerkannt ist, b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr, c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder d) eine Tätigke …“