EBO
§ 33Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- Lokomotivdampfkessel
- a)
- bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
- b)
- bei der inneren Prüfung,
- c)
- nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- 2.
- sonstige Dampfkessel
- a)
- bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
- b)
- mindestens alle 9 Jahre,
- c)
- nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- d)
- vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
- 1.
- die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
- 2.
- Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 33 ESBOÜberwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
„Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.“