EBO
§ 3Ausnahmen, Genehmigungen
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
- a)
- für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
- b)
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
- im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
- a)
- für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
- b)
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
- 1.
- für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
- 2.
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… n nach der EBO, ESBO und ESO 1959 Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EBO oder § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ESBO, jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug …“
- Anlage II Kap XI A III EinigVtrAnlage II Kapitel XI Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr Abschnitt III
„… t durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannte …“