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EBO

§ 3Ausnahmen, Genehmigungen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Ausnahmen können zulassen
1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… n nach der EBO, ESBO und ESO 1959 Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EBO oder § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ESBO, jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug …“

  • Anlage II Kap XI A III EinigVtrAnlage II Kapitel XI Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr Abschnitt III

    „… t durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannte …“