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EBO

§ 16Fernmeldeanlagen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen
oder
von Zügen mit mehr als 60 km/h
befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1.
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
2.
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
a)
Reisezüge oder
b)
Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 16 ESBOFernmeldeanlagen

    „Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.“