EBO
§ 16Fernmeldeanlagen
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
| (1) Zugfolgestellen | |
| und Zuglaufmeldestellen | |
| sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | |
| sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
| (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
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| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16 ESBOFernmeldeanlagen
„Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.“