EBO
§ 12Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
- 2.
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 12 ESBOHöhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
„Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.“