EBKrG
§ 3
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
- 1.
- zu beseitigen oder
- 2.
- durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
- 3.
- durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9afb7569f3a10da2001ed7ad7357595d4d0c03255cf0a7f31f78f3052ba974b