Zum Gesetzesinhalt

EBKrG

§ 17

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006810963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9afb7569f3a10da2001ed7ad7357595d4d0c03255cf0a7f31f78f3052ba974b

XML-Quelle beim Herausgeber