(1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4.
(2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe.
(3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite.
(4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden.
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