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EBeV 2022

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich und Zweck
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes)
§  3Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
Abschnitt 3
Überwachung, Ermittlung und
Berichterstattung der Brennstoffemissionen
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§  4Allgemeine Grundsätze
§  5Ermittlung von Brennstoffemissionen
§  6Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§  7Berichterstattung
§  8Berichterstattungsgrenze
§  9Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
§ 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 11Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 12Inkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 5, 6,
10 und 11)
Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 2
(zu den §§ 6, 7,
10 und 11)
Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
Anlage 3
(zu § 11)
Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1c0620f482048284bc5a0c1f4737791baaeb93cfcaf7dce59b7ac4111097b00

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