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EBArbSchV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes

(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außerbetriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter,
2.
Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale,
3.
Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes,
4.
Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel,
5.
Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke einschließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.
(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8573f5dfd500137b1d05f2aca8f49ea55b1679db601605702e54d77120080a

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