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EAPatV

§ 4Überblick über Aktenbestandteile

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2022 I 171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008310010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0fe72f6dd4d5558ddf2a0e1bbbb1f34478f09861134bda573ea377c6cfd974c

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