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EAPatV

§ 1Elektronische Aktenführung

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2022 I 171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008310010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0fe72f6dd4d5558ddf2a0e1bbbb1f34478f09861134bda573ea377c6cfd974c

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