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EAKAV

§ 4Übertragungsformate

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln.
(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken. Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Passwort versehen werden.
(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2754c0fb22b893e9ad69715d14c9905a9f614b7aa175ffba49456cf8f9ab3d78

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