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EÜGV

§ 8Anrechnung der Wehrdienstzeit

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 1 V v. 10.5.1971 I 450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000710956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38c9a761ba3014d43f852733951ebe392ae8ed1b276402e9d81b661d128922e6

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