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EÜGV

§ 2Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eignungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbraucht ist, von den Streitkräften. Eine Abgeltung findet nicht statt.
(2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eignungsübung eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt, so ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 1 V v. 10.5.1971 I 450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000710956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38c9a761ba3014d43f852733951ebe392ae8ed1b276402e9d81b661d128922e6

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