EÜG
§ 8aPflegeversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11a G v. 11.12.2018 I 2387
Sonst: Die Vorschrift gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000130956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05d488c745c404711226d2de820c55aea065abb360a0c3c23b56d0ab93acbc14
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. (3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur soziale …“