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EÜG

§ 4Werkwohnung

Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse

Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt entsprechendes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11a G v. 11.12.2018 I 2387

Sonst: Die Vorschrift gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000130956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05d488c745c404711226d2de820c55aea065abb360a0c3c23b56d0ab93acbc14

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