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DWGÄndG

Art 3

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR345600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77b8acd45b6de4cda3dceb9174e0f0c4e04a5bcb79ab18ac1590c06cdd06fa0

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