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DWG

§ 20Anrufungsrecht

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).
(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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