(1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme über Satelliten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.
(3) Die Programme der Deutschen Welle können über Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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