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Art 1

Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt

Sonst: V gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 1.4.2021 II 318 am 12.1.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104620019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93a7daaddd977043d8b791b7919384d1559f77a24765b12e33ac8c52ff821476

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