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DTAGBefugAnO

§ 1Befugnisse von Dienstbehörden

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG

(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 16.4.2021 I 800

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088600019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d061842535fffeb0784e5c4425654ebb753435a7565e11fd77734dd722f9ce0

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