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§ 5Aufsichtsrat

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.
(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d98dc0f476edbc031f82adf84bb944b718901a3481308526bd45fd3615dc7e95

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