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DSLBSa

§ 7Geschäftsführung

Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfts der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7 Abs. 2 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 F. vom 14.07.2018 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244400999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e0dcc801a9a567b6d17e6414b83639ca3f29ba30d66d77569ed082ee855c21b

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