(1) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder insoweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.
(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
(3) Bei der Errechnung des gemäß Absatz 1 oder 2 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zu gesetzlichen Rücklagen und Verlustvorträge abzuziehen. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.
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