Zum Gesetzesinhalt

DSÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 70 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205380985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 342ae7dd534f6b6e1ecaadbb6a684aa689f5ac5189d71601789a85cfb27dc4c4

XML-Quelle beim Herausgeber