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DruckMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
1.
Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,
2.
Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,
3.
Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.
4.
Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011480984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18577ddfc3b011011987f8f271b85665d396507d80aa612da19a784a4917c900

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