Zum Gesetzesinhalt

DruckLV

§ 21Ausschleusungs- und Wartezeiten

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2 eingehalten werden.
(2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.
(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.
(4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.
(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019090972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53

XML-Quelle beim Herausgeber