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DruckLV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,
2.
Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
3.
Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,
4.
kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
5.
Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.
(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019090972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 11 MuSchGUnzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

    „… re Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine schwang …“

  • § 12 MuSchGUnzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

    „… de Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. …“