DruckLV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
- 1.
- Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,
- 2.
- Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
- 3.
- Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,
- 4.
- kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
- 5.
- Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 11 MuSchGUnzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
„… re Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine schwang …“
- § 12 MuSchGUnzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
„… de Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. …“