DruckLV
§ 17Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
- 1.
- bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
- 2.
- ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
- 3.
- ein Erholungsraum,
- 4.
- ein Umkleideraum,
- 5.
- ein Trockenraum,
- 6.
- die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
- 7.
- Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
- 1.
- bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
- 2.
- jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
- 3.
- nach wesentlichen Änderungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53