DruckLV
Anhang 2(§ 21 Abs. 1) Ausschleusungs- und Wartezeiten
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
| - nach Ausschleusungen mit einer Druckstufe | 30 Minuten, |
| - nach Ausschleusungen mit mehreren Druckstufen | 60 Minuten, |
| - vor Entfernung von der Arbeitsstelle länger als 12 Stunden | 90 Minuten. |
Tabelle 1: Ausschleusung mit Sauerstoff im Normalbetrieb
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1388 - 1393) *)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck
Notfalltabelle 1: Ausschleusung mit Druckluft bei technischem Versagen der Sauerstoffanlage
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1393 - 1395) *)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1395 - 1396) *)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1397 - 1401) *)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53