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DrogistAusbV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Überschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1992 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G v. 13.7.2026 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011970992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03acd2fb86f0cc3d863f82a3dd7e9824cff22edd6a4cf86e9be476fd1563002d

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