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DrittelbG

§ 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb1b9e9e24c7169c632691bbffedfbe93cb02ef8a86710586cb3f39b86c8ea24

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