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DRG-EKV 2023

§ 1Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023

Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023

Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2023 mit den Entgeltkatalogen nach den Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung vorgegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR632800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ef5fa3b5fa787386eb9ee7109d371d487f5d9a74e95efb9bbc6836cbf2d873b

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