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DrechslAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
6.
Instandhalten von Handwerkszeugen,
7.
Warten von Drehmaschinen,
8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
11.
Drehen und Drechseln,
12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
14.
Be- und Verarbeiten von Metallen,
15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Drechseln:
a)
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
b)
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
c)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
2.
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
a)
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
c)
Herstellen von Oberflächen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025210987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8e589168136550660b4aff5b98e77529a569fe843c1002382b0ed287c0f3c8c

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