Zum Gesetzesinhalt

DPAGBefugAnO

§ 3Ernennungs- und Entlassungsbefugnis

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.
im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO aufgeh. durch § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 AnO 900-10-4-60 v. 18.5.2026 I Nr. 154 (DPAGBefugAnO 2026)

Sonst: Ersetzt Anordnung 900-10-4-49 v. 27.9.2013 I 3752, 3899 (DPAGBefugAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200600015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f11ded49de0b5db1b0cdbacc250f2cf905c37c130465f428f2deba5340322f9

XML-Quelle beim Herausgeber