DokErstÜbV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die Erstellung elektronischer Dokumente durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte;
- 2.
- die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie diesen Stellen untereinander;
- 3.
- die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten;
- 4.
- Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind.
- 1.
- durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);
- 2.
- durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d5e251b4cf4c93b0dea429a874c30199291419f61faea5b2523993bb4eed051
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 163 StPOAufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
„… Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; 4. Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind. (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente …“