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DNBG

§ 8Beiräte

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1) Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv beraten.
(2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates für das Deutsche Musikarchiv an.
(3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Musikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates an.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3ff9a65147254fe94570be383650742c9a7d68101666627fe3d0747867f2839

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