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DNBG

§ 4Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.
(3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3ff9a65147254fe94570be383650742c9a7d68101666627fe3d0747867f2839

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