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DMBilG

§ 59Ermächtigung

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der Währungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211690990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3243dfd2c5bd4e0973c226fed7e2fc00a7d2562a65279b57fafd9c630e9ad2

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