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DMBilG

§ 23Vorlage- und Auskunftspflichten

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Auskünfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen.
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Konzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang unverzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsberichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen. Werden die einzureichenden Unterlagen nachträglich geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich nach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211690990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3243dfd2c5bd4e0973c226fed7e2fc00a7d2562a65279b57fafd9c630e9ad2

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